31.08.2011

Kein Investitionsabzugsbetrag für Software

Die Abgrenzung zwischen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern ist steuerlich für eine Reihe von Vorschriften von Bedeutung. So gibt es die frühere Ansparabschreibung, den jetzigen Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung für kleinere Betriebe oder Investitionszulage nicht für immaterielle Wirtschaftsgüter. Auch die - inzwischen auslaufende - degressive Abschreibung ist für immaterielle Wirtschaftsgüter nicht zulässig.

Für einen bestimmten Anwender entwickelte Software (Individualsoftware) ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Streitig war bisher die Beurteilung sog. Standardsoftware, die nicht für einen bestimmten Anwender entwickelt ist, von diesem auch nicht weiterentwickelt werden kann. Es wurde die Meinung vertreten, diese Software gleiche einem Buch oder Tonträger, die materielle Wirtschaftsgüter sind.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass Software grundsätzlich ein immaterielles Wirtschafts­gut ist, auch Standardsoftware. Der Wert der Software bestehe in dem geistigen Gehalt des Programmes, das immaterieller Art sei. Der Datenträger (z.B. eine CD) sei demgegenüber von untergeordnetem Wert. Auch die Tatsache, dass Computerprogramme seit einiger Zeit aus dem Internet heruntergeladen werden können, bestätige dies. Der Datenträger gleiche eher einer Verpackung als einem Buch.

Der Bundesfinanzhof ließ offen, ob etwas anderes gilt, wenn ein Computerprogramm zusammen mit einem Computer (Hardware) erworben wird.




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