29.08.2011

Spenden für Opfer in Ostafrika

Zuwendungen für die Opfer der Hungerkatastrophe in Ostafrika können als Betriebsausgaben, Arbeitslohn oder Spenden abgezogen werden. Die Finanzverwaltung hat in einem Schreiben die Voraussetzungen hierfür erläutert, die im Wesentlichen denen bei anderen Naturkatstrophen entsprechen. Hieraus ergibt sich u. a.:

Unternehmer können unentgeltliche Leistungen an Geschäftspartner oder Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder sonstige betriebliche Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) aus inländischem Betriebsvermögen an durch die Dürrekatastrophe geschädigte Unternehmen als Betriebsausgabe abziehen.

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an von der Hungerkatastrophe betroffene Arbeitnehmer sind bei diesen bis zu 600 € je Kalenderjahr, bei besonderen Notfällen in voller Höhe steuerfrei.

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Arbeitslohn, sind diese Lohnteile nicht steuerpflichtig. Voraussetzung ist, dass die Lohnteile zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers für betroffene Arbeitnehmer oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto verwendet werden. Der Lohnverzicht ist in den Lohnkonten der Arbeitnehmer zu verzeichnen. Das Sozialversicherungsrecht sieht für Arbeitslohnspenden im Ausland keine Freistellung von der Beitragspflicht vor.

Spenden dienen der Förderung mildtätiger Zwecke und sind steuerbegünstigt. Bei Einzahlung auf eines der hierfür eingerichteten Sonderkonten gilt ein vereinfachter Spendennachweis durch Einzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung, bei Online-Banking durch PC-Ausdruck. Derartige Spenden werden unabhängig von der Höhe anerkannt.

Auch Spenden an Vereine, die keine mildtätigen Zwecke verfolgen, sind steuerbegünstigt. Voraussetzung ist hierbei u.a., dass die Zuwendungen an eine gemeinnützige Körperschaft oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden.

Die Regelungen gelten vom 1.7. bis 31.12.2011




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