15.02.2008

Geschäftsveräußerung bei Verkauf eines Grundstücks

Die Geschäftsveräußerung ist bei der Umsatzsteuer nicht steuerbar, es fällt also keine Umsatzsteuer an. Der Übernehmer des Geschäfts tritt umsatzsteuerlich in die Rechtsstellung des Veräußerers ein. So hat der Erwerber z.B. vom Veräußerer in Anspruch genommene Vorsteuer für Investitionskosten zurückzuzahlen, soweit bei ihm (Erwerber) ein Berichtigungstatbestand vorliegt, z.B. weil er Gegenstände, die bisher für umsatzsteuerpflichtige Zwecke verwendet wurden, für umsatzsteuerfreie Zwecke verwendet. Bei der Geschäftsveräußerung darf keine Umsatzsteuer im Kaufvertrag ausgewiesen werden. Aus einer eventuell ausgewiesenen Umsatzsteuer hat der Käufer keinen Vorsteuerabzug. Auch der Verkauf einer Immobilie kann nach der Rechtsprechung eine Geschäftsveräußerung darstellen. Voraussetzung hierzu ist jedoch, dass der Erwerber die bisherige Tätigkeit des Veräußerers fortsetzt. Bei einer bisher vermieteten oder verpachteten Immobilie müssen daher auch die Miet- oder Pachtverträge auf den Käufer übergehen. Ist dies nicht der Fall, liegt grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung vor, sondern der Verkauf eines einzelnen Gegenstands. Der Verkauf eines Grundstücks ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei, sofern im Kaufvertrag nicht zur Umsatzsteuerpflicht optiert wird.




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