15.02.2008

Selbstbeseitigung eines Mangels der Wohnung

Ein Mieter, der einen Mangel an der gemieteten Wohnung eigenmächtig beseitigen lässt, kann keinen Ersatz seiner Aufwendungen vom Vermieter verlangen, wenn dieser nicht mit der Mangelbeseitigung in Verzug geraten oder die sofortige Beseitigung des Mangels zur Erhaltung der Wohnung erforderlich ist. Dem Vermieter kommt grundsätzlich der Vorrang bei der Beseitigung von Mängeln zu. Er soll nicht vor "vollendete Tatsachen" gestellt werden, sondern selbst die Möglichkeit haben, die Mietsache darauf zu überprüfen, ob der Mangel besteht, auf welcher Ursache er beruht, sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann, hat der Bundesgerichtshof entschieden.




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