Für bestimmte Handwerkerleistungen in einem Haushalt kann ein Steuerermäßigung in Höhe von 20 %, höchsten 1.200 € im Jahr beansprucht werden. Begünstigt sind dabei jedoch nur die Lohnkosten, die auf Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen entfallen. Wird im Rahmen eines Neuerrichtung eines Einfamilienhauses eine Küche eingebaut, können die Aufwendungen hierfür steuerlich nicht berücksichtigt werden, hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlauf, wonach nur bestimmte Maßnahmen gefördert werden. Für eine weitergehende Auslegung des Gesetzes bestehe daher kein Raum.