09.02.2011

Gutscheine sind Sachbezug auch bei Wertangabe

Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern häufig Gutscheine zum Bezug von Waren, z.B. Einkaufs- oder Tankgutscheine. Die Finanzverwaltung erkennt die Gutscheine nur unter engen Voraussetzungen als Sachbezug an. Wenn diese nicht erfüllt ist, nimmt sie Lohnzahlung in Geld an. Die Behandlung als Sachbezug ist für die Arbeitnehmer günstiger, da hierfür die Freigrenze von monatlich 44 € in Anspruch genommen werden kann. Der Bundesfinanzhof hat in drei Entscheidungen die strengen Anforderungen der Finanzverwaltung an die Gutscheine verworfen und Sachbezüge anerkannt.Im ersten Fall durften die Arbeitnehmer bei einer Vertragstankstelle einen bestimmten Kraftstoff tanken, jedoch höchstens im Wert von 44 €. Nach den Lohnsteuerrichtlinien ist ein Sachbezug nicht anzuerkennen, wenn ein Warengutschein einen Höchstbetrag enthält.Im zweiten Fall erhielten Arbeitnehmer Tankgutscheine, die bei beliebigen Tankstellen eingelöst werden konnten. Die Gutscheine waren auf den Arbeitnehmer ausgestellt. Sie berechtigten zum Bezug von 29 Liter Super bleifrei, sie waren einzulösen in einem bestimmten Monat. Die Arbeitnehmer tankten und bezahlten, und erhielten anschließend vom Arbeitgeber den gezahlten Betrag erstattet. Auch hier nahm das Finanzamt Barlohn an, da die Arbeitnehmer vom Arbeitgeber letztlich Bargeld erhalten hätten.Im dritten Fall erhielten Arbeitnehmer zu Geburtstagen Gutscheine im Wert von 20 €, die bei einer bestimmten Buchhandelskette zum Kauf von Büchern eingelöst werden konnten. Auch hier nahm das Finanzamt Barlohn an, da die Gutscheine auf einen Geldbetrag lauteten.Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass sich die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezügen nur danach richte, ob der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Anspruch auf Lieferung einer Sache habe oder ober er statt der Sache auch Barlohn verlangen könne. Sachlohn liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht einräumt, die Sache von einem Dritten zu beziehen. Die Gutscheine werden dagegen nicht deshalb zum Sachlohn, weil sich der Wert des Warenbezugs leicht ermitteln lasse. Nach diesen Grundsätzen waren in allen drei Streitfällen Sachbezüge anzunehmen, denn die Arbeitnehmer hätten nach den Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber nicht an Stelle der bezogenen Waren Barlohn verlangen können.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück