28.01.2011

Aussetzung der Vollziehung gegen den Willen des Steuerzahlers?

Hat ein Steuerzahler gegen einen Steuerbescheid Einspruch erhoben oder Klage eingereicht, kann er unter bestimmten Voraussetzungen Aussetzung der Vollziehung erhalten. Soweit Einspruch oder Klage erfolglos bleiben, hat er jedoch Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat zu zahlen. In Anbetracht der derzeitigen niedrigen Marktzinsen, sehen viele Steuerzahler von einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, um sich die relativ hohen Nachzahlungszinsen zu ersparen.Umgekehrt könnte es dem Finanzamt lohnend erscheinen, Aussetzung zu gewähren, um ggf. die hohen Nachzahlungszinsen zu erhalten. Im Fall eines Unternehmens, in dem Steuern in zweistelliger Millionenhöhe strittig waren, ordnete das Finanzamt auf Weisung des Landesfinanzministeriums die Aussetzung der Vollziehung an. Hiergegen erhob das Unternehmen nach erfolglosem Einspruch Klage. Das Finanzgericht Köln entschied dazu:Nach dem Gesetz kann das Finanzamt an sich auch Aussetzung ohne einen Antrag gewähren. Eine Aussetzung gegen den erklärten Willen des Steuerzahlers ist aber in der Regel ermessenswidrig, denn die Aussetzung ist zum Schutz des Steuerzahlers gedacht. Ermessensfehlerhaft ist es insbesondere, wenn die Aussetzung gewährt wird, damit der Staat von dem Zinsgefälle zwischen Aussetzungszinsen und Markzinsen profitieren könne. Das Gericht hob daher die Aussetzung der Vollziehung auf.




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