08.12.2010

Vermögensübergabe: Keine Heilung schwerwiegender Vertragsverstöße

Bei Übergabe bestimmter Vermögenswerte an Kinder oder andere Angehörige (bei nach dem 31.12.2007 geschlossenen Verträgen ist nur noch bestimmtes Betriebsvermögen begünstigt) können die Übernehmer des Vermögens den an die Übergeber (meist Eltern) gezahlten Unterhalt als Sonderausgaben absetzen. Voraussetzung ist, dass die vereinbarten Bedingungen von beiden Seiten eingehalten werden. Wird gegen die Vereinbarungen zeitweise in schwerer Form verstoßen, wird der Vertrag von da an steuerlich nicht mehr anerkannt, auch wenn später die Parteien sich wieder an die Vereinbarungen halten sollten. Wird z.B. über ein Jahr lang wegen finanzieller Schwierigkeiten keine Versorgung gezahlt, sind später wieder aufgenommene Unterhaltszahlungen vom Abzug als Sonderausgabe ausgeschlossen, allerdings bei den Übergebern des Vermögens (Eltern) auch nicht steuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof begründet dies in einer neuen Entscheidung damit, dass es die Parteien nicht in der Hand haben, in welchem Umfang sie den Vertrag als bindend anerkennen und erfüllen wollen.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück